Satzung des Fördervereins

Satzung des „Fördervereins des Käthe-Kollwitz-Berufskollegs der Stadt Oberhausen e.V.“

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen:“ Förderverein des Käthe-Kollwitz-Berufskolleg der Stadt Oberhausen e.V.“. Er ist ins Vereinsregister einzutragen. Sein Sitz und Gerichtsstand ist Oberhausen.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist überparteilich und überkonfessionell.

2. Der Verein beschafft Mittel und führt sie dem Käthe-Kollwitz-Berufskolleg zu, damit die folgenden Ziele verwirklicht werden können:

  • – Förderung von kreativen Unterrichtsprojekten aller Berufsfelder,
  • – Veranstaltungen zur Erweiterung sozialer, kultureller und kommunikativer Kompetenz,
  • – Öffnung der beruflichen Schulen und Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen,
  • – Initiierung zusätzlicher Bildungsangebote,
  • – unterstützende Zusammenarbeit mit der Schülervertretung,
  • – Hilfen für Schülerinnen und Schüler, die aus sozialen oder finanziellen Gründen die Bildungsangebote der Schule oder des Vereins nicht voll in Anspruch nehmen können,
  • – Förderung der Öffentlichkeitsarbeit der Schule,
  • – materielle Unterstützung des Käthe-Kollwitz-Berufskollegs.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel und etwaige Überschüsse des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Organisationen sein.

2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

3. Der Austritt kann zum Jahresende (31.Dezember) erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich mindestens drei Monate vor dem Jahresende mitzuteilen.

4. Mitglieder, die den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluß kann innerhalb eines Monats beim Vorstand schriftlich und begründet Widerspruch eingelegt werden.

5. Die Mitgliedschaft endet durch:

  • – Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
  • – Tod eines Mitgliedes,
  • – Auflösung bei juristischen Personen,
  • – Streichung aus der Mitgliederliste, bei Mitgliedern, die ihrer Beitrags pflicht nicht nachkommen,.
  • – Ausschluss

6. Die Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf Vereinsvermögen oder dessen Erträgnisse. Es dürfen den Mitgliedern keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen baren Auslagen.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • – Mitgliederversammlung,
  • – der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung jährlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder unter schriftlicher Begründung oder bei Bedarf durch den Vorstand einzuberufen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des Vereins oder sein/e Stellvertreter/in.

2. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung sind:

  • – der Jahresbericht,
  • – der Finanzbericht,
  • – der neue Jahresplan,
  • – die Entlastung und alle zwei Jahre die Neuwahl des Vorstandes
  • – Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • – Bestellung der neuen Kassenprüfer.

3. Die schriftliche Einladung muß mindestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. Anträge zur Tagesordnung müssen sieben Kalendertage vorher dem Vorstand schriftlich vorliegen.

4. Über Beratung und Beschlüsse werden Niederschriften angefertigt, die vom Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen sind.

5. Jedes Vereinsmitglied bzw. jede Organisation hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme und besitzt sowohl aktives als auch passives Wahlrecht.

6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

  • – 1. Vorsitzende/r
  • – 2. Vorsitzende/r
  • – Geschäftsführer/in
  • – Schriftführer/in
  • – Kassenwart/in

Die Schulleiterin/Der Schulleiter gehört dem Vorstand als ständiges Mitglied mit Sitz und Stimme an. Sie/Er besitzt kein passives Wahlrecht.

2. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er beschließt selbständig über alle Ausgaben, die im Sinne des Vereinszweckes zu tätigen sind. Er darf keine über das Vereinsvermögen hinausgehenden Ausgaben tätigen.

3. Je zwei Personen aus dem Kreis des 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und des Geschäftsführers vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 (2) BGB. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Wiederwahl geschäftsführend im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen.

4. Der jeweilige Vorstand ist verpflichtet, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

5. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.

6. Zur Unterstützung des Vorstandes oder zur Durchführung verschiedener Aufgaben kann der Vorstand einen Beirat berufen. Alle Mitglieder sind im Beirat und können vom Vorstand zur Unterstützung seiner Arbeit namentlich benannt werden.

§ 7 Beschlußfassung

1. Die Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

2. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit.

3. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, daß der Gegenstand der Beratung in die Tagesordnung aufgenommen worden ist.

4. Ohne diese Voraussetzung dürfen Anträge nur behandelt werden, wenn ein aktueller Anlaß dringend eine Entscheidung erfordert. Über Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, über deren Höhe und

Zahlungsfrist die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 9 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur in einer zu diesem Zweck einzuberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder seine Auflösung beschließen. Bei der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen dem Schulträger des Käthe-Kollwitz-Berufskollegs der Stadt Oberhausen übergeben, der diese Mittel im Sinne des Vereins verwenden muß. Gerichtsstand ist Oberhausen.

§ 10 Mangelnde Rechtsfähigkeit

Der Verein soll bis zur Eintragung, oder falls er die Rechtsfähigkeit nicht erreicht oder wieder verliert, als nichtrechtsfähiger Verein bestehen. Der Vorstand ist in diesem Fall verpflichtet, in allen von ihm namens des Vereins vorgenommen Rechtsgeschäften die Bestimmung aufzunehmen, daß die Vereinsmitglieder für die daraus oder in jedem Zusammenhang damit entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 11 Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 07. Dezember 1995 beschlossen. Sie ist damit am gleichen Tag in Kraft getreten.

 

Der Förderverein stellt sich vor

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